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Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
Energie,
Transport und Verkehr,
Finanzwesen,
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Gesundheitswesen,
Wasser,
Ernährung,
Informationstechnik und Telekommunikation,
Weltraum und
Siedlungsabfallentsorgung.
§ 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium der Verteidigung,
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Verkehr,
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen
Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
für Behörden, die Aufgaben in den in Nummer 1 genannten Bereichen erfüllen, tätig sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 12 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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