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Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
Die Kreise sind, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur…
in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte;
Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden.
Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.