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Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß und dem Landrat.
Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen.
Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen.
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß…
Der Kreistag bestimmt den Sitz der Kreisverwaltung; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Der Verwaltungsrat beschließt über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.