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Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die…
Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Kreis erfüllt sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.