Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit…
Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen…
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er…
Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei…
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.