Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er…
Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen…
Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein…
Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein…
Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein…
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.