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Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und
Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Beamte und Richter mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.