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Für die Kreise findet § 129 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
Für die Landschaftsverbände findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 55 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Für den Verband findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Zusatz In-Kraft-Treten (Artikel VIII des Gesetzes zur…
Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung entsprechend.
für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung und
§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.