KrW/AbfMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 KrW/AbfMeistPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung § 11Anlage 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. § 11Anlage 1