KrWaffGenV 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KrWaffGenV 2Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen § 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1