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Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§§ 1 Absatz 1 genannten Staaten oder 2in Abs.der 1Ukraine, Buchstabesoweit csie genanntenzum StaatenVerbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
In § 3 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind,“ ersetzt.
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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