§ 19 KrWaffKontrG
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung gefährdet.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
In minder schweren Fällen
des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die geeignet und bestimmt ist.
zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen