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Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.
§ 26a wird wie folgt gefaßt:"§ 26aAnzeige der Ausübung der tatsächlichen GewaltWer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des…
Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen, hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter Angabe…
Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:"§ 59bÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts…
Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt für deren Erwerb es jedoch nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung…
Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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