§ 5 Abs. 2 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, bedarf für den Erwerb…
§ 12 Abs. 3 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde zu übergeben.
§ 3 Abs. 3 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes…
§ 30 Abs. 4 AWaffVAllgemeine Waffengesetz-Verordnung
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch…
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen dem Beförderer überläßt oder von ihm erwirbt,