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Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
Name und Anschrift des Auftraggebers
Name und Anschrift des Herstellers
Bezeichnung der Kriegswaffen
Nummer der Kriegswaffenliste
Stückzahl oder Gewicht
Zweck des Erwerbs
Endverbleib der Kriegswaffen.
§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will oder
Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.