§ 10 KrWaffUnbrUmgV
Anzeigepflichten
Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
Wem abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde