KrWaffUnbrUmgV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebieteAllgemeines WirtschaftsrechtAußenwirtschaftsrecht§ 14 KrWaffUnbrUmgVZuständigkeitVerordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen · Teil 5§ 15 Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.