Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft.
§ 2 KrWoFGV
§ 2 KrWoFGVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen