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Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge, gepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahrzeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brückenlegepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte Vertreter muß nach den §§ 2 bis 5 Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags unentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 unterstützen (Verpflichteter).
Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige…
Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel der…
Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich…
Die Anforderungsbehörden können ferner die Vorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen und Geräten aller Art an einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie…
Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach § 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen worden sind, dürfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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