Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verpflichtete hat auf Verlangen Räume oder Behältnisse, in denen sich Waffen im Sinne des § 1 befinden können, zu öffnen. Der Zugang zu diesen Waffen muß nur insoweit gestattet werden, als es erforderlich ist, um sich von deren Anzahl, Typ, Modell oder Version durch Augenschein zu überzeugen.
Wird von der Begleitgruppe der Zugang zu einem sensitiven Punkt oder zu einem von dem Verpflichteten verdeckten Gegenstand oder Behältnis, dessen räumliche Maße (Breite, Höhe, Länge oder Durchmesser) geringer als zwei Meter sind, verweigert, so hat der Verpflichtete anzugeben, ob sich dort Waffen im Sinne des § 1 befinden. Falls dies zutrifft, hat er deren Anzahl und Typ, Modell oder Version zu nennen sowie diese nach Aufforderung durch die Begleitgruppe vorzuführen.
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen…
Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit…
Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von…
Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.