Anlage JEGMV 2031-2040Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 202, S. 3)
§ 5 Abs. 5 KSGMonitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen
Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die…
§ 4 Abs. 1 KSGJahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden…
§ 1 JEGMV 2031-2040Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten…
§ 44 Abs. 4 BEHVVerordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig…