§ 17 Abs. 3 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen.…
§ 42 Abs. 1 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine…
Art. 21 Abs. 2 32008R0771VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Vorsitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen die Entscheidung. Elektronische Unterschriften sind zulässig. Die Urschrift der Entscheidung…
§ 1 Abs. 2 AABeamtWidAnOAnordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.
§ 85 Abs. 3 SGGSozialgerichtsgesetz
Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2…