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1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten oder der Beamtin abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.