KStoffTechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KStoffTechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.