§ 55 KStoffTechAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“mit 25 Prozent,
„Herstellen von Faserverbundbauteilen“mit 35 Prozent,
„Verfahrenstechnische Systeme“mit 20 Prozent,
„Produktionsplanung und -analyse“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.