Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen · Abschnitt 3
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 10 KStTGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen