Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten · Erster Teil, Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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