Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz · Vierter Abschnitt
Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszuweisen.
§ 10 KSVGBeitrÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen