Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz · Fünfter Abschnitt
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
§ 14 KSVGBeitrÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen