§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SzVersFachwPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
§ 2 Abs. 1 SGB5§252PrüfVVerordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge)
Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfestsetzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches…
§ 6 KSVGBeitrÜVAuskunft
Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über soweit dies für die Feststellung der…
§ 8 Abs. 2 ArbKBeitrV SLVerordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer erfasst sind, das beitragspflichtige Entgelt richtig ermittelt und bei der…
§ 7 Nr. 3 Buchst. b KSVGBeitrÜVVorlage von Unterlagen
die dafür gezahlten Entgelte,