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Das Finanzamt hat in Verbindung mit der Lohnsteuerprüfung (Außenprüfung) die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Beiträge zu prüfen. Der Prüfung unterliegen sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, soweit sie im Saarland Arbeitsstätten unterhalten, in denen beitragspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ist für die Durchführung einer Lohnsteuerprüfung wegen Fehlens einer Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG ein saarländisches Finanzamt örtlich nicht zuständig, so kann die Einbehaltung und Abführung der Beiträge von dem für die Arbeitsstätte örtlich zuständigen Finanzamt geprüft werden.
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer erfasst sind, das beitragspflichtige Entgelt richtig ermittelt und bei der Beitragsberechnung von der richtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde.
Auf Antrag erteilen die Finanzämter der Arbeitskammer Auskunft über den Stand des Beitragsverfahrens sowie über die bestehenden Beitragsrückstände.