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Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach den §§ 1 und 5, Verzeichnisse der Unternehmen und Berichte kann das LANUV Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann das LANUV ein zu verwendendes Format vorgeben. Das LANUV kann das Verfahren der Meldung festlegen, insbesondere ob eine Meldung per E-Mail an eine vom LANUV bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu senden ist oder die Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
Soweit das LANUV Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder einen Meldeweg festlegt, sind diese zu verwenden.
Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch…
Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch…
Für alle Anträge und Meldungen können die Landesstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare…
Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form,…
Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.