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Zum Antrag auf Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) [1] und auf Eintragung von Archiven, archivarischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das „Verzeichnis national wertvoller Archive“ gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Eigentümer und die Besitzer solcher Kulturgüter berechtigt.