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Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, sind dessen Organe die Fachbereichsleitung und der Fachbereichsrat. Die Grundordnung regelt, welchem Organ die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs obliegt, für die keine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das Nähere zur Wählbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Vertretung, zu ihrer Amtszeit und zu ihrer Bezeichnung regelt die Grundordnung. Die Dekanin oder der Dekan bedarf zu ihrer oder seiner Wahl vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat (doppelte Mehrheit). Die Fachbereichsleitung kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs erstellen; dieser dient zugleich als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan, falls ein solcher bestehen soll. Die Fachbereichsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverzüglich das Rektorat. Sie erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihr kann durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden. Die Fachbereichsleitung gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das Nähere zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem Vorsitz. Dekaninnen oder Dekane, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 mit doppelter Mehrheit gewählt worden sind, besetzen vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung im Fachbereichsrat als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Fachbereichsrates, die Grundordnung. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung nur für die Dekanin oder den Dekan.
Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich…
Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und…
Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den…
Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen…
Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder…
erlassen werden. Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.