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Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben
zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung), und
während der Vorlesungszeit an der Hochschule anwesend sein muss.
In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des Einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 50 Absatz 2a getroffen werden. Ferner kann das Ministerium anordnen, dass einzelne oder sämtliche Mitglieder des Rektorats
in dem angeordneten Umfang an der Hochschule anwesend sein müssen und
ihre Wohnung so zu nehmen haben, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dass sie ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Hochschule zu nehmen haben.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit…
Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 3 nach der…
hinsichtlich des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals die in dieser Vorschrift genannte Person, hinsichtlich des in § 27 Absatz 2…
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der…
Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den…
Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.