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Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Kunsthochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Kunsthochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
Aus Rechtsgeschäften, die die Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.
Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Kunsthochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in…
die Einlage aus dem Körperschaftsvermögen der Kunsthochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Kunsthochschule auf einen bestimmten und…
Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.
Finanzielle Erträge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes…
1Weist das Land der Hochschule die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 11), findet die Landeshaushaltsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.