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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatz: Übergangsregelungen zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19 (Artikel 21 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644)) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den…
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im…
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Über die…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen…
Für den Verband findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Zusatz In-Kraft-Treten (Artikel VIII des Gesetzes zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.