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Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Für Schäden haften die Mitglieder des Vorstandes entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das…
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist insbesondere für…
Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz…
An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu…
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu…
Der Vorstand besteht aus mindestens einer oder einem Vorstandsvorsitzenden. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.