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Der Rat der Gemeinde wählt die nicht bereits aufgrund von § 114a Abs. 8 GO bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß § 114a Abs. 8 Satz 5 GO. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen wählt die Vertretung des jeweiligen Trägers weitere Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
Erleidet die Gemeinde oder das Kommunalunternehmen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates § 43 Absatz 4 GO NRW entsprechend.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat…
Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der…
Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
Die in Absatz 1 genannten entsendungs- oder wahlberechtigten Institutionen bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für…
Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreter sowie die teilnehmende Person nach Absatz 3 Satz 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers…
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.