§ 4 KV/PVPauschBeitrV
Abrechnungsverfahren
(1)
(2)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.
(3)
Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.