§ 21 Abs. 1 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der…
Regel 19 Nr. ii) KVRVerhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist.
Regel 3 Nr. k) KVRAllgemeine Begriffsbestimmungen
Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann.
§ 13 Abs. 2 TspVVerordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren
Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten: