§ 8 Abs. 2 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22…
Anlage I Nr. D = KVRAnordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
die Tragweite in Seemeilen,
Anlage II KVRZusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
1. Allgemeines Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten…
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 EmsSchEVVerordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder
§ 9 Abs. 1 Nr. 22 SeeStrOVVerordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
gegen eine Vorschrift der Regel 22 über die Verwendung von Lichtern mit den vorgeschriebenen Mindesttragweiten verstößt,