Anlage I Nr. 2 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SchallsignaleVerwendung der SchallsignaleDie Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von…
§ 1.01 Nr. w) RheinSchPV 1994Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
"kurzer Ton":ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,"langer Ton":ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen…
Anlage 6 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vorbemerkung: Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen: –…
§ 1.01 Nr. 34 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
§ 1.01 Nr. w) MoselSchPVMoselschiffahrtspolizeiverordnung
"kurzer Ton":ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,"langer Ton":ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen…