§ 3.30 RheinSchPV 1994Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:-bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;-bei Tag:eine…
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 SeeStrOVVerordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
entgegen Regel 37 bei Hilfeanforderungen im Notfall nicht die in der Anlage IV beschriebenen Notzeichen benutzt oder zeigt oder
Art. 2 Buchst. a 32014R0379einer Signalausrüstung, um Notsignale geben zu können;
Regel 27 KVRManövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minenräumen, muß führen c) Ein schleppendes…
§ 6 Abs. 1 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen…