§ 3.30 RheinSchPV 1994
Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:-bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;-bei Tag:eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.