Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementFür Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die…
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die…
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die…
Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen…
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die…
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 8 und 41),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.