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Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 9 und 46 bis 48),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt die erforderlichen Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.
Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke oder anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk oder ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in…
Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in…
Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort…
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten…
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten…
Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.