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Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,
welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können,
wer hierfür antragsberechtigt ist,
wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.
den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.
den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.
den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.
nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, daß ein Bewerber das Mandat angetreten hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3…
§ 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,
die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, mit der erklärt wird,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.