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Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;
wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;
dass Wählergruppen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen;
daß Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel…
dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit…
wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1).
die Wahlgruppen,
Muss ein Wahlvorschlag nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern…
Beim Wahlleiter können bis zum neunundsechzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.