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Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Halbsatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und der Telefonnummer bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen…
Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter…
Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 sowie mit den in…
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der…
Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 des…
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 24 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.